Auf diese Weise ließen sich schon seit alters her so manches Mal die Folgen einer Zwangsvollstreckung abwehren, hinterließen aber tiefe Spuren in der Psyche der Betroffenen. Lithographie von Jean Louis Forain, 1912! Bildquelle, alle Links aufgerufen am 12.1.2012. |
Auch Richter können irren!
Ein Gerichtsbeschluss, der unter sexuellem Druck stehenden Lehrern Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet und vielen Eltern große Sorgen bereitet, wurde durch das Oberlandesgericht Koblenz gefällt (SPON).
Ein 32 Jahre alter Lehrer hatte etwa 22 mal Sex mit einer 14-jährigen Schülerin der Schule, an der er tätig war, ohne dem Mädchen aber regelmäßig Unterricht zu erteilen. Der Lehrer drängte das Mädchen dazu, die Beziehung geheim zu halten, denn er war verheiratet und hatte vermutlich mit seiner Ehefrau nicht darüber gesprochen.
Das Mädchen hatte er nur vertretungsweise unterrichtet, so im Fach Katholische Religion (was nicht gerade verwundert!) und hatte einen Tanzkurs geleitet, den das Mädchen besuchte (sicher eine praktische und einfache Möglichkeit in seiner Funktion als Autorität und Lehrer sich dem Mädchen auch körperlich zu nähern).
Das Oberlandesgericht hat nun ein Urteil des Amtsgerichtes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener aufgehoben.
Begründung für das abstruse Urteil: Der Bundesgerichtshof habe 2008 entschieden, ein Obhutsverhältnis liege nur vor, wenn der Lehrer die Pflicht habe die „geistlich-sittliche Entwicklung“ zu überwachen und zu leiten und ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Über- und Unterordnung vorliege.
Warum das in diesem Fall nicht gegeben gewesen sein soll, wird das Geheimnis der Richter am Oberlandesgericht Koblenz bleiben!
Wir dürfen feststellen: Das Oberlandesgericht Koblenz öffnet Tür und Tor dem sexuellen Missbrauch an Schulen!